Zum Gesetzesinhalt

RheinLotsO

§ 6

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muß auf derjenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden, für die das Lotsenpatent beantragt werden soll. Der Lotsengehilfe hat, vorbehaltlich der Ausnahme der Nummer 2, den Lehrlotsen bei der Ausübung des Dienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten.
2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausführung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern mit mindestens einem Anhang kann der Lotsengehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang des Schleppzuges zurücklegen, in dem der Lehrlotse lotst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

XML-Quelle beim Herausgeber