RheinLotsO
§ 4
- a)
- das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke,
- b)
- die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen,
- c)
- ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug,
- d)
- einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207050956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7