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RheinLotsO

§ 4

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei vorzulegen
a)
das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke,
b)
die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen,
c)
ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug,
d)
einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.
2. Der Bewerber soll bei Beginn seiner Ausbildung das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 4 Nr. 1 Buchst. c Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 30ff BZRG 312-7
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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