RheinLotsO
§ 10
- a)
- die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt,
- b)
- die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen,
- c)
- die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207050956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7