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RheinLotsO

§ 10

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Die Prüfung erstreckt sich auf
a)
die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt,
b)
die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen,
c)
die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
2. Außerdem hat der Bewerber bei einer Probefahrt auf der Strecke, für die er das Patent beantragt, unter Aufsicht eines zum Prüfungsausschuß gehörenden Lotsen seine praktische Befähigung nachzuweisen. Die Probefahrt ist möglichst bei einem Wasserstand unter Mittelwasser auszuführen.
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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