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RheinLotsO

§ 5

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Die Dauer der Ausbildung als Lotsengehilfe beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. In dieser Zeit sind mindestens vierundzwanzig Fahrten auszuführen. Davon sollen mindestens sechs auf einem Schlepper mit wenigstens einem Anhang oder auf einem Schubboot mit zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander oder auf einem schiebenden Selbstfahrer mit einem Schubleichter in einer Linie hintereinander sowie mindestens sechs als Talfahrten durchgeführt werden. Ferner sollen sechs Fahrten bei Wasserständen unter 2,00 m am Pegel Straßburg ausgeführt werden.
2. Auf der Strecke zwischen Basel und den untersten Schleusen des Großen Elsässischen Kanals und des kanalisierten Rheins genügen zwei Fahrten zu Berg und zwei Fahrten zu Tal.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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