RheinLotsO
§ 14
2. Der Lotse hat sich alsbald nach dem Anbordkommen über den Tiefgang des Fahrzeugs und seine Fahreigenschaften zu unterrichten.
3. Der Lotse hat auf ausdrückliches Verlangen des Schiffsführers den Befehl über die Mannschaft und das Steuerruder zu übernehmen. Als ausdrückliches Verlangen gilt auch die Mitteilung des Schiffsführers, daß er für die zu befahrende Strecke kein Schifferpatent besitzt. Der Lotse wird in diesen Fällen zum verantwortlichen Schiffsführer im Sinne des § 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. Ist der Lotse nicht Inhaber des Rheinschifferpatents für die Führung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, so hat er die Übernahme der Führung eines solchen Fahrzeugs abzulehnen.
4.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207050956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7