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RheinLotsO

§ 12

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem Muster des Anhangs C aus.
2. Wird glaubhaft gemacht, daß das Patent verloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar geworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine zweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu bezeichnen ist.
3. § 7 Nr. 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des Lotsenpatents entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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