RheinLotsO
§ 12
2. Wird glaubhaft gemacht, daß das Patent verloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar geworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine zweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu bezeichnen ist.
3. § 7 Nr. 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des Lotsenpatents entsprechend.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207050956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7