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RheinLotsO

§ 11

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach Verlängerung der Ausbildung um mindestens sechs Monate einmal wiederholen. Die zuständige Behörde bestimmt in diesem Falle Zahl und Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen des § 5.
2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent erst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der §§ 3 bis 8 erneut erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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