Zum Gesetzesinhalt

RheinLotsO

§ 17

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Das Lotsenpatent kann für dauernd oder auf Zeit entzogen werden. Im Falle zeitweiligen Entzugs kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor Rückgabe des Patents durch Fahrten in Begleitung eines anderen Lotsen die erforderliche Kenntnis der Rheinstrecke wieder erwirbt. Die Rückgabe des Patents an den Lotsen ist unzulässig, solange ihm das Rheinschifferpatent entzogen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

XML-Quelle beim Herausgeber