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RheinLotsO

§ 15

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt hat, muß dieses entziehen, wenn dem Inhaber das Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muß auch entzogen werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber zur Ausübung des Dienstes eines Lotsen ungeeignet ist, insbesondere wenn der Lotse infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr zur Ausübung seines Dienstes fähig ist.
2. Binnen drei Monaten nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres und weiterhin alle drei Jahre hat der Lotse den Nachweis seiner körperlichen Eignung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe d) zu erneuern. Bei Zweifeln an der körperlichen Eignung des Lotsen kann die zuständige Behörde die Erneuerung des Nachweises jederzeit verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

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