(1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden.
(2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Rentenversicherung durch die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Auszahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Aufgabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 119 SGB 6Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
„… Aufgabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwe …“
„… zbuch entspricht, sind der § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf …“
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