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RegG

Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a84eca35c6cebba31e2bb8310e6869ee95d4d2e1ad7235367e2a38ab670d17d

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hinweise§ 1Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Regionalisierung§ 4Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen§ 5Finanzierung und Verteilung§ 6Verwendung§ 7Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19§ 8Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket§ 9Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens DeutschlandticketAnlage 1(zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031Anlage 2(zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und ThüringenAnlage 3(zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031Anlage 4(zu § 5 Absatz 13 und 14) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031Anlage 5(zu § 6 Absatz 2) VerwendungsnachweisAnlage 6(zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6Anlage 7(zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2Anlage 8(zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3Anlage 9(zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a