(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 287
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