(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
278 253 658,54 Euro
Bayern
381 092 682,93 Euro
Berlin
128 064 939,02 Euro
Brandenburg
132 872 987,81 Euro
Bremen
14 878 048,78 Euro
Hamburg
51 585 365,85 Euro
Hessen
181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
78 276 890,24 Euro
Niedersachsen
212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen
423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz
127 673 170,73 Euro
Saarland
31 036 585,36 Euro
Sachsen
166 995 731,71 Euro
Sachsen-Anhalt
118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein
80 482 926,83 Euro
Thüringen
93 071 951,22 Euro
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
103 300 000,00 Euro
Bayern
203 600 000,00 Euro
Berlin
70 800 000,00 Euro
Brandenburg
27 800 000,00 Euro
Bremen
7 500 000,00 Euro
Hamburg
50 400 000,00 Euro
Hessen
91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
21 100 000,00 Euro
Niedersachsen
79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen
185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz
31 500 000,00 Euro
Saarland
7 600 000,00 Euro
Sachsen
36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt
23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein
35 400 000,00 Euro
Thüringen
24 200 000,00 Euro
(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
140 900 000,00 Euro
Bayern
254 000 000,00 Euro
Berlin
108 500 000,00 Euro
Brandenburg
26 300 000,00 Euro
Bremen
16 200 000,00 Euro
Hamburg
69 000 000,00 Euro
Hessen
88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
16 400 000,00 Euro
Niedersachsen
96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen
224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz
41 700 000,00 Euro
Saarland
8 200 000,00 Euro
Sachsen
34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt
17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein
41 900 000,00 Euro
Thüringen
15 900 000,00 Euro.
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:
1.
als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
2.
bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
3.
bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;
4.
bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 287
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage 6 RegG(zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
„… eck Summe (in EUR) 2022 (in EUR) 2021 (in EUR) 2020 (in EUR) 1 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs 1.3 Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2) 1.4 Landesmittel 1.5 weit …“
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