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RechVersV

§ 50Ausgleichsposten

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten" auszuweisen. Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem "Ausgleichsposten aus dem Vorjahr" auszuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d

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