HGB
§ 284Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
- 1.
- die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
- 2.
- Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
- 3.
- bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
- 4.
- Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.
- 1.
- die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
- 2.
- die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
- 3.
- Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- Art 48 HGBEG
„… rstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem bra …“
- Anlage 1 KAPrüfbV(zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften
„… l 15. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals (4) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 2. Buchwert der in P …“
- Anlage 1 PrüfbV(zu § 70) SON01
„… erichtsjahr20) 093 b) Bestand am Jahresende 094 (7) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095 b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096 2. Buchwert …“
- Anlage 3 PrüfbV(zu § 70) SON04
„… m Berichtsjahr 093 b) Bestand am Jahresende 094 (5) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095 b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096 2. Nachrangi …“
- § 34 RechKredVZusätzliche Erläuterungen
„… d 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen. (3) Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinne des § 340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zusch …“
- § 34 RechPensVZusätzliche Erläuterungen
„… men. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen. (2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die En …“
- § 51 RechVersVZusätzliche Erläuterungen
„… men. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen. (2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustell …“
- § 28 RechZahlVZusätzliche Erläuterungen
„… s mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen. (3) Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zusc …“