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ReblV

§ 4Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann
1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012030988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6

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