ReblV
§ 4Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus
- 1.
- in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
- 2.
- als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
- 1.
- Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
- 2.
- für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012030988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6