ReblV
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus
- 1.
- entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
- 5.
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012030988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6