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ReblV

§ 1Anzeigepflicht

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012030988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6

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