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ReblV

§ 5Verbot des Züchtens und Haltens

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012030988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6

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