ReblV
§ 2Bekämpfungspflicht
Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus
- 1.
- Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
- 2.
- Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
- 3.
- befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
- 4.
- befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
- 5.
- Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
- 6.
- die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012030988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6