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ReblV

§ 2Bekämpfungspflicht

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,
1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012030988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a42bb31d4a555cc9b266ced2c21f29cbcd234c0f4abf7e43e6156d2c51c12f6

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