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RückHG

§ 4Aufbringung der Mittel durch den Bund

Rückkehrhilfegesetz

Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113770983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7247c6337491c71b213ab2501b74ba0e0dc5527fea4d8b720ab9fd9df59d8d7c

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