RückHG
§ 1Anspruchsberechtigte
- 1.
- nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsangehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,
- 2.
- a)
- durch Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs nach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni 1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Verlassen des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitslos gemeldet waren oder
- b)
- innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden hatten, die mindestens 20 vom Hundert der betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten,
- 3.
- bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt haben,
- 4.
- im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck waren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.10.2006 I 2407
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113770983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7247c6337491c71b213ab2501b74ba0e0dc5527fea4d8b720ab9fd9df59d8d7c