(1) Die Rückkehrhilfe beträgt 10.500 DM. Der Betrag erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufhält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 eingereist ist, um 1.500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein Kind nur einmal gewährt.
(2) Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Januar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich der Betrag von 10.500 DM für jeden weiteren angefangenen Monat im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1.500 DM, im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.10.2006 I 2407
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