Zum Gesetzesinhalt

RückHG

§ 6Bescheinigung des Arbeitgebers

Rückkehrhilfegesetz

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113770983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7247c6337491c71b213ab2501b74ba0e0dc5527fea4d8b720ab9fd9df59d8d7c

XML-Quelle beim Herausgeber