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RückHG

§ 5Verfahren

Rückkehrhilfegesetz

Die Rückkehrhilfe ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidung über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte. Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113770983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7247c6337491c71b213ab2501b74ba0e0dc5527fea4d8b720ab9fd9df59d8d7c

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