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RückAbzinsV

§ 6aBerechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen

Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.3.2016 I 396

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8def0b193e0bf9062c441e53ab0a26fbb9163c9a38ecc092c57e94ca0ff2ec2

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