Zum Gesetzesinhalt

RückAbzinsV

§ 8Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen

§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf die Berechnung des Aufschlags zum 17. März 2016 anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank berechnet die Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des jeweils letzten Handelstages des Monats ab einschließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so berechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.3.2016 I 396

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8def0b193e0bf9062c441e53ab0a26fbb9163c9a38ecc092c57e94ca0ff2ec2

XML-Quelle beim Herausgeber