RückAbzinsV
§ 7Bekanntgabe
Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.3.2016 I 396
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR379000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8def0b193e0bf9062c441e53ab0a26fbb9163c9a38ecc092c57e94ca0ff2ec2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 5 DeckRVVersicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen
„… Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Für d …“
- § 11 MindZVMaßgeblicher Euro-Zinsswapsatz
„… § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als Bezugszins der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu l …“
- § 23 PFAVVersicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
„… Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Für d …“