QEWV
§ 15Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
- 1.
- die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands durch
- a)
- die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
- b)
- staatliche Zuwendungen,
- c)
- Zuwendungen sonstiger Dritter und
- d)
- seine Tätigkeiten sowie
- 2.
- die Höhe der Ausgaben des Verbands für
- a)
- die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs,
- b)
- die Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buchstabe a und
- c)
- Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagengesetz.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR183200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056