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QEWV

§ 16Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1.
jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen sind,
2.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände.
(2) Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben die qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Absatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirtschaftsverbandes waren. Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056

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