QEWV
§ 13Angaben zur Tätigkeit des Verbands
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
- 1.
- die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere auch über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, sowie
- 2.
- die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen des lauteren Wettbewerbs.
- 1.
- die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantragten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und der gerichtlichen Verfahren waren,
- 2.
- den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund von Abmahnungen,
- 3.
- die vereinbarten Vertragsstrafen,
- 4.
- die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen,
- 5.
- die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR183200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056