QEWV
§ 14Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
- 1.
- den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten,
- 2.
- die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband tätig sind und nicht unter § 12 fallen,
- 3.
- die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, sowie
- 4.
- die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zuwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben.
- 1.
- Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auflistet und
- 2.
- Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR183200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056