QEWV
§ 10Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
- 1.
- den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Verbands sowie die Adressen der Webseiten, die der Verband eingerichtet hat,
- 2.
- das Gründungsdatum des Verbands und, soweit vorhanden, die Registernummer des Verbands und das zuständige Registergericht sowie das Eintragungsdatum ins Register,
- 3.
- Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands,
- 4.
- das Datum, zu dem der Verband mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs begonnen hat,
- 5.
- die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1,
- 6.
- die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
- 7.
- einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach § 13 Absatz 1,
- 8.
- die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und
- 9.
- die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands nach § 15 Absatz 1.
- 1.
- Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann der Verband gegründet wurde und Rechtsfähigkeit erlangt hat und dass der Verband als werbender rechtsfähiger Verband noch besteht, und
- 2.
- eine Kopie der gültigen Verbandssatzung.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR183200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 60a AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
„… gung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen. (3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvoraussetz …“