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QEWV

§ 10Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1) Der Antrag eines rechtsfähigen Verbands auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Verbands sowie die Adressen der Webseiten, die der Verband eingerichtet hat,
2.
das Gründungsdatum des Verbands und, soweit vorhanden, die Registernummer des Verbands und das zuständige Registergericht sowie das Eintragungsdatum ins Register,
3.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands,
4.
das Datum, zu dem der Verband mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs begonnen hat,
5.
die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1,
6.
die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
7.
einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach § 13 Absatz 1,
8.
die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und
9.
die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands nach § 15 Absatz 1.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
1.
Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann der Verband gegründet wurde und Rechtsfähigkeit erlangt hat und dass der Verband als werbender rechtsfähiger Verband noch besteht, und
2.
eine Kopie der gültigen Verbandssatzung.
Verfolgt der Verband gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 60a AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    „… gung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen. (3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvoraussetz …“