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PostSchliV

§ 11Durchführung der mündlichen Erörterung

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.
(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbb16731866d8e9875fcbd606556755a1fd4cf851e50e127a6b196b170e3a944

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