(1) Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat.
(2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des vereinfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Verfahrens sind die Parteien zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
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