(1) Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Stellungnahme des Antragstellers zu erwidern. Die Fristen der Sätze 1 und 2 betragen in der Regel drei Wochen und können auf Antrag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen.
(2) Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nachweise innerhalb angemessener Fristen einholen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Beweisaufnahme führt die Schlichtungsstelle nicht durch.
(3) Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt. Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
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