(1) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlichtungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Parteien fest.
(2) Können sich die Parteien nicht einigen oder antwortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum Schlichtungsvorschlag, endet das Schlichtungsverfahren mit der Feststellung, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Feststellung, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise vor einer Einigung erledigt hat, wenn nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens der Antragsteller seinen Antrag oder der Antragsgegner seine erklärte Teilnahmebereitschaft zurücknimmt. In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklärung des Antragsgegners ausgeschlossen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Feststellung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht oder nicht weiter durchgeführt wird, wenn der Antrag unbegründet ist. Die wesentlichen Gründe, die zur Unbegründetheit des Antrags geführt haben, sind kurz und verständlich darzulegen.
(5) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.
(6) Kann eine Einigung nicht erreicht werden, wird die Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bezeichnet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
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