(1) Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung in Kenntnis. Die mündliche Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(2) Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Erörterung. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten mündlichen Erörterung teil, so gilt dies
1.
im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und
2.
im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
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