PostSchliV
§ 7Ablehnungsgründe
- 1.
- die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt,
- 2.
- der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
- 3.
- Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
- 4.
- der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
- a)
- der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf Verjährung beruft,
- b)
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
- c)
- zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,
- 5.
- eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist,
- 6.
- ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,
- 7.
- der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2 500 Euro überschreitet oder
- 8.
- die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil
- a)
- die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann oder
- b)
- eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbb16731866d8e9875fcbd606556755a1fd4cf851e50e127a6b196b170e3a944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 278a ZPOMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
„… hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an, 7. der Streitwert einen Betrag in …“