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PostAZV

§ 8Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d7237d188b3368eb298174e9f6074ae885501a877bb6f5ef74f8109e0f7f5f9

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