PostBATZV
§ 1Bewilligung von Altersteilzeit
- 1.
- sie bei Beginn der Altersteilzeit
- a)
- das 59. Lebensjahr vollendet haben oder
- b)
- das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.
- die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2025 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2036 beginnt,
- 3.
- sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und
- 4.
- betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
- 1.
- vor dem Jahr 1961 geboren sind, oder
- 2.
- vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragsstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.12.2025 I Nr. 299
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d3e7575a5c0627f93cacf490acb77a0b06414f18afcc1f6f9f828f3844174b2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 9 PostAZVLebensarbeitszeitkonten
„… t entgegenstehen. (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stunden betragen haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die e …“
- § 2 SGB IXBegriffsbestimmungen
„… as 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2025 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2036 beginnt, 3. sie das Zei …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 PostAZVLebensarbeitszeitkonten
„… n Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den …“