(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.
(2) Wer auf Grund der Dienstgestaltung für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen ist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedizinisch auf Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.
(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn
1.
die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeitsmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,
2.
in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
3.
sie eine schwerpflegebedürftige Angehörige oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen haben, die oder der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,
sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276
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