PolierPrV 2012
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- 1.
- Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,
- 2.
- Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau, auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,
- 3.
- Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
- 4.
- Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,
- 5.
- Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
- 6.
- Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 7.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 8.
- Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,
- 9.
- Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,
- 10.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e