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PolBTLV

§ 6Auswahlverfahren und Altersgrenzen

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und mindestens 16, aber noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und noch nicht 34 Jahre alt ist.
(2) Das Höchstalter nach Absatz 1 erhöht sich um Zeiten
1.
des Mutterschutzes,
2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
3.
der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind; das Höchstalter erhöht sich jedoch insgesamt um höchstens drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen.
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf
1.
zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 36 Jahre alt ist, und
2.
zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 42 Jahre alt ist.
(3) Bei besonderem dienstlichen Bedürfnis kann die Verwaltung des Deutschen Bundestages Ausnahmen von Absatz 1 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 zulassen.
(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes gelten keine Höchstaltersgrenzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 SGB 11Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

    „… Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absat …“