PolBTLV
§ 6Auswahlverfahren und Altersgrenzen
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
- 1.
- des Mutterschutzes,
- 2.
- der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
- 3.
- der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind; das Höchstalter erhöht sich jedoch insgesamt um höchstens drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen.
- 1.
- zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 36 Jahre alt ist, und
- 2.
- zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 42 Jahre alt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR328200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 SGB 11Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
„… Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absat …“