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PolBeauftrG

§ 8Aussagegenehmigung

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Über die Erteilung einer Genehmigung für die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0480A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7

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