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PolBeauftrG

§ 5Bearbeitung von Eingaben

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die oder der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. Vorbehaltlich § 6 Absatz 5 ist der Bericht durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes elektronisch zu veröffentlichen. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0480A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7

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