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PolBeauftrG

§ 10Rechtstellung und Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beträgt fünf Jahre.
(3) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10 Abs. 1 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0480A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7

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