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PolBeauftrG

§ 11Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

(1) Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Das Amtsverhältnis endet
1.
mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2.
bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt.
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen
1.
auf eigenes Verlangen oder
2.
auf Antrag des Deutschen Bundestages, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder die vorzeitige Entlassung beschließen.
Die Entlassung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages wirksam.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0480A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 56 GG

    „… ) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid. (3) Das Amtsverhältnis endet 1. mit dem Ablauf der Amtszeit oder 2. bei vorzeitiger Entlassung aus de …“