PolBeauftrG
§ 11Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid
Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag
- 1.
- mit dem Ablauf der Amtszeit oder
- 2.
- bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt.
- 1.
- auf eigenes Verlangen oder
- 2.
- auf Antrag des Deutschen Bundestages, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder die vorzeitige Entlassung beschließen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0480A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 56 GG
„… ) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid. (3) Das Amtsverhältnis endet 1. mit dem Ablauf der Amtszeit oder 2. bei vorzeitiger Entlassung aus de …“