(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.
(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.
(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.
(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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