Zum Gesetzesinhalt

PKDBSa

§ 30eVerfahren beim Ausscheiden

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.
(3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523

XML-Quelle beim Herausgeber